Anlagegold ist mehrwertsteuerfrei. Zu Anlagegold zählen Goldmünzen, die folgende Bedingungen erfüllen: Feingehalt min. 900, nach dem Jahr 1800 geprägt, die Münzen sind oder waren im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel, der "übliche Verkaufspreis" darf 180% des Materialwertes (= Goldwert) nicht übersteigen. Zu Anlagegold zählt außerdem Gold in Barren- oder Plättchenform, das einen Feingehalt von min. 995 aufweist und ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht besitzt. Alle gängigen Gold-Anlagemünzen und -barren erfüllen diesen Standard. Für Silbermünzen gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %, für Silberbarren hingegen 19 %.
So genannte private Veräußerungsgewinne, also Gewinne durch den Verkauf von Edelmetallen, sind nach der Spekulationsfrist steuerfrei. Die Spekulationsfrist ist eine Haltefrist von 1 Jahr. Wird innerhalb der Haltefrist verkauft, so müssen die Gewinne versteuert werden, wenn sie über der Freigrenze von 511,99 EUR pro Jahr liegen. Danach sind physische Anlagegüter wie Edelmetalle von der Abgeltungssteuer befreit. Fallen steuerpflichtige Gewinne an (Verkauf innerhalb der Haltefrist), so muss diese der Investor eigenverantwortlich in der Einkommenssteuererklärung anmelden.